Die Vorschriften für den Umgang mit der Fauna im Schutzgebiet und für den land-, forst- und weidewirtschaftliche Betrieb sowie die Verbote, die Auswirkungen auf den Tierbestand des Gebiets haben können, sind derzeit in der Verordnung des Schutzgebiets enthalten (Dekret des Präsidenten der Region Nr. 376 vom 27. Oktober 2005). Diese Bestimmungen wurden gemäß Art. 18 des Regionalgesetzes 42/96 formuliert. Auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung (Umgang mit Wildtieren) muss jeder Eingriff in die Fauna gemäß dem von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen mehrjährigen Plan zur Erhaltung, Verbesserung und Entwicklung des Tierbestands (kurz dem Faunaplan) erfolgen, wie in Art. 36, Absatz 2 des Regionalgesetzes 42/96 angegeben; der einmal erstellte Plan muss vom technisch-wissenschaftlichen Ausschuss für Parks und Schutzgebiete gemäß Art. 8 des Regionalgesetzes 42/96 bewertet werden.
Auch der Umgang mit dem Fischbestand und die Sportfischerei werden jährlich von der regionalen Behörde für den Schutz der Fischerei (Ente Tutela Pesca del Friuli-Venezia Giulia) gemäß dem Plan und in Absprache mit der Verwaltungsbehörde geregelt. Das Leitungsorgan prüft im Rahmen des mehrjährigen Plans für den Umgang mit der Fauna mögliche ökologische Ungleichgewichte im Wildtierbestand und ergreift geeignete Maßnahmen, um die Situation wieder ins Lot zu bringen.